Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Goldensolar GmbH

Rhöndorfer Str. 85
53604 Bad Honnef
Deutschland

Stand: 08.07.2026

1. Allgemeines, Geltung der AGB

1.1 Geltungsbereich

Alle Verkäufe, Dienst- oder Werkleistungen, Angebote und Auftragsabwicklungen der Goldensolar GmbH, Rhöndorfer Str. 85, 53604 Bad Honnef, Deutschland, nachfolgend „Goldensolar“, erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende Bedingungen und Konditionen

Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie vertraglich vereinbart oder von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

1.3 Schriftform und Vertretungsbefugnis

Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen Goldensolar und dem jeweiligen Kunden zum Zwecke des Abschlusses und/oder der Durchführung von Verträgen bedürfen der Schriftform. E-Mails genügen dieser Form. Zeichnungsberechtigt sind Geschäftsführer und Prokuristen. Sonstige Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Verträge, Nebenabreden oder Zusicherungen abzuschließen, die über übliche Absprachen zur konkreten Vorbereitung oder Durchführung bereits wirksam vereinbarter Verträge hinausgehen.

1.4 Kunden

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, Kaufleuten gemäß § 1 HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

2.1 Unverbindliche Angaben

Verkaufsprospekte, Webseiten, Kostenvoranschläge, Preislisten, technische Unterlagen und vergleichbare Informationen von Goldensolar stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen der Information und Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Maße, Gewichte, Abbildungen, Leistungsdaten und sonstige technische Angaben sind annähernd und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden.

2.2 Vertragsangebote

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs oder bei Dienstleistungen unter dem Vorbehalt anderweitiger Verwendung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.

2.3 Eigentums- und Urheberrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Präsentationen, Angeboten und sonstigen Dokumenten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, unabhängig davon, ob diese physisch oder elektronisch bereitgestellt werden. Eine Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise, elektronisch oder in Kopie, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.4 Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt durch gegenseitige Unterzeichnung, durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Goldensolar behält sich das Recht vor, Verbesserungen, Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, soweit dadurch keine wesentliche Änderung der vereinbarten Spezifikation entsteht. Offensichtliche Unrichtigkeiten, Schreibfehler, Rechenfehler oder formale Mängel in Angeboten, Rechnungen oder sonstigen Erklärungen dürfen jederzeit berichtigt werden.

2.5 Selbstbelieferungsvorbehalt

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern Goldensolar die Nicht-, Schlecht- oder Spätleistung nicht selbst zu vertreten hat. Erfolgt die Belieferung durch unsere Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.

3. Preise, Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung

3.1 Preise

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro netto. Bei Lieferung aus China erfolgen Lieferungen, sofern nicht anders vereinbart, CIF gemäß ICC Incoterms 2020. Bei Lieferung aus Deutschland erfolgen Lieferungen, sofern nicht anders vereinbart, EXW gemäß Incoterms 2020 ab einem Lager in Deutschland. Bei Lieferungen aus China ist der Verladehafen Shanghai, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Transportkosten, Verpackung, Zoll, Entladung, Einfuhrumsatzsteuer, Versicherung und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass diese im Gesamtpreis enthalten sind.

3.2 Kalkulation des Kaufpreises

Beim Verkauf von Solarmodulen errechnet sich der Gesamtkaufpreis, sofern nicht anders vereinbart, in Euro pro Wattpeak nach der kumulierten Nennleistung der einzelnen Module gemäß Vertrag. Vom Nennwert abweichende Angaben im Flash-Test oder aufgrund anderer Messergebnisse bleiben bei der Berechnung des Kaufpreises unberücksichtigt.

3.3 Preisänderungen

Goldensolar behält sich vor, Preise anzupassen, wenn nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, Lieferkettenveränderungen, Tarifabschlüssen, Transportkosten, Zöllen, Abgaben oder Wechselkursentwicklungen. Eine Anpassung erfolgt nicht, soweit sie dem Kunden bei objektiver Betrachtung unzumutbar wäre.

3.4 Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Überweisung, bankbestätigtem Scheck oder unwiderruflichem Akkreditiv einer deutschen oder international anerkannten Bank. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von sechs Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der vollständige Betrag tatsächlich und unwiderruflich in unsere Verfügungsgewalt gelangt ist.

3.5 Zahlungsverzug

Der Kunde gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die vereinbarte Zahlungs- oder Leistungsfrist nicht einhält. Während des Verzugs ist der geschuldete Betrag gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Goldensolar ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere offene Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, erfolgt die Verrechnung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1 Lieferbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen aus dem Ausland CIF gemäß Incoterms 2020 oder bei Lieferung aus Deutschland EXW gemäß Incoterms 2020 ab Lager. Dies gilt auch dann, wenn Goldensolar Transportkosten übernommen oder für den Kunden verauslagt hat oder Teillieferungen erfolgen.

4.2 Gefahrübergang

Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.3 Liefertermine

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder fix bestätigt wurden. Andernfalls sind angegebene Termine unverbindliche Planwerte.

4.4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Dazu gehören insbesondere technische Klärungen, Freigaben, Genehmigungen, Projektdaten, Lieferadressen, Entladeinformationen und sonstige für die Durchführung erforderliche Informationen.

4.5 Annahmeverzug

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Goldensolar berechtigt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

4.6 Höhere Gewalt

Wird Goldensolar durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Lieferausfälle von Vorlieferanten, Störungen in Lieferketten, Pandemien, Energieengpässe, Naturereignisse oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse an der rechtzeitigen Leistung gehindert, verlängern oder verschieben sich Leistungsfristen entsprechend. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich, wird Goldensolar von der Leistungspflicht frei. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Vertragspartei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

4.7 Verzug und Unmöglichkeit

Gerät Goldensolar mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung unmöglich, haftet Goldensolar auf Schadensersatz nur nach Maßgabe dieser AGB.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Goldensolar. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Goldensolar berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5.2 Weiterveräußerung und Forderungsabtretung

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. In diesem Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Rechnungsendbetrages an Goldensolar ab. Goldensolar nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

5.3 Erlöschen des Rechts zur Weiterveräußerung

Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzreife oder sonstiger erheblicher Gefährdung unserer Ansprüche erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und Einziehung abgetretener Forderungen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, Goldensolar alle zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.

5.4 Verarbeitung oder Umbildung

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Goldensolar, ohne dass Goldensolar hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt Goldensolar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

5.5 Verbindung oder Vermischung

Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Goldensolar Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

5.6 Abtretung von Forderungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Der Kunde tritt Goldensolar auch Forderungen ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen, und zwar in Höhe des Rechnungsendbetrages der gesicherten Forderung. Goldensolar nimmt diese Abtretung an.

5.7 Freigabe von Sicherheiten

Goldensolar verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Goldensolar.

5.8 Versicherung von Vorbehaltsware

Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren, ordnungsgemäß zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige übliche Risiken zum Neuwert zu versichern.

5.9 Pfändungen und Eingriffe Dritter

Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Goldensolar unverzüglich schriftlich zu informieren.

6. Geheimhaltung, Urheberrecht

6.1 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, wirtschaftliche, technische, betriebsinterne und sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung über das zur Vertragserfüllung erforderliche Maß hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Der Vertrag als solcher, sein Umfang und der Auftraggeber dürfen zu Referenzzwecken genannt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.2 Ausnahmen

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die Goldensolar oder dem Kunden bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden.

6.3 Geistige Eigentumsrechte Dritter

Goldensolar ist nicht dafür verantwortlich, dass vom Kunden bereitgestellte technische Unterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster oder Vorgaben Rechte Dritter verletzen. Der Kunde haftet allein für solche Rechtsverletzungen und stellt Goldensolar auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei.

7. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen

Nach Beendigung eines Auftrages kann der Kunde die Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen verlangen, die er Goldensolar überlassen hat. Goldensolar kann die Herausgabe verweigern, bis offene Ansprüche aus dem Vertrag erfüllt sind, sofern dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Goldensolar darf Kopien zurückbehalten, soweit dies zur Dokumentation oder Rechtsverteidigung erforderlich ist.

8. Gewährleistung und Vertragsverletzungen

8.1 Gewährleistungsfrist und Zusatzgewährleistung

Für Geschäfte unter Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Darüber hinaus kann für Solarmodule, soweit vertraglich oder produktspezifisch vereinbart, eine zusätzliche beschränkte Material- oder Leistungsgarantie gelten. Maßgeblich sind die jeweiligen Garantiebedingungen, Datenblätter und vertraglich vereinbarten Spezifikationen.

Andere Ansprüche als gesetzliche oder ausdrücklich eingeräumte Gewährleistungs- und Garantieansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.2 Geringfügige Mängel und Beweislast

Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigung unerheblich ist oder die Leistung der Ware innerhalb der vereinbarten Spezifikation, insbesondere der im Datenblatt angegebenen Toleranzen, bleibt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs liegt beim Kunden.

8.3 Unerlaubte Änderungen

Werden an der Ware durch den Kunden oder Dritte eigenmächtige oder unsachgemäße Änderungen, Transporte, Einbauten, Reparaturen, Anwendungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen, bestehen für die betreffende Ware und Folgeschäden keine Mängelansprüche.

8.4 Leistungen nach Kundenvorgaben

Leistet Goldensolar nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden, trägt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Zweck.

9. Leistungsgarantie für Solarzellen und Solarmodule

9.1 Umfang der Leistungsgarantie

Für Solarzellen und Solarmodule gelten zusätzliche Leistungsgarantien nur nach Maßgabe der jeweils produktbezogenen Garantieerklärung, des Datenblatts und der vertraglichen Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um ein eingeschränktes selbständiges Garantieversprechen und nicht um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443, 444 BGB.

9.2 Beginn der Garantie

Die Garantie beginnt mit Lieferung beziehungsweise Gefahrübergang, sofern die jeweilige Garantieerklärung nichts anderes vorsieht.

9.3 Inanspruchnahme

Die Leistungsgarantie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die tatsächliche Leistung unter die jeweils garantierte Mindestleistung fällt und der Kunde dies durch aussagekräftige, fachgerechte und nachvollziehbare Messungen nachweist.

9.4 Ausschluss der Leistungsgarantie

Die Leistungsgarantie gilt nicht für Schäden oder Minderleistungen, die durch äußere Einflüsse, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Blitzschlag, Feuer, Überschwemmung, Störungen der Stromversorgung, unsachgemäße Installation, Lagerung, Transport, Bedienung, Wartung, eigenmächtige Änderungen oder Eingriffe Dritter verursacht wurden. Die Garantie erlischt insbesondere, wenn Seriennummern oder Typenschilder manipuliert, entfernt oder nicht eindeutig identifizierbar sind.

9.5 Maßgebliche Leistungsdaten

Maßgeblich für die garantierte Leistung sind ausschließlich die Angaben im jeweiligen Datenblatt und in der produktspezifischen Garantieerklärung. Flash-Test-Ergebnisse des Herstellers bleiben maßgeblich, sofern nicht ein nachweisbarer Fehler in Methode, Ausrüstung, Durchführung oder Protokollierung vorliegt.

10. Geltendmachung von Mängeln und Garantien

10.1 Mängelrüge und Besichtigung

Die Geltendmachung eines Sachmangels oder einer Minderleistung hat mit genauen Angaben und aussagekräftigen Nachweisen zu erfolgen. Goldensolar ist berechtigt, die behaupteten Mängel vor Ort, in geeigneten Laboren oder durch beauftragte Dritte überprüfen zu lassen. Der Kunde hat dies zu ermöglichen und angemessen zu unterstützen.

Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen. Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung ist die spätere Rüge solcher Mängel ausgeschlossen, die bei sorgfältiger Abnahme oder Prüfung erkennbar gewesen wären.

10.2 Nachweispflichten und Kosten

Ansprüche können nur unter Vorlage der Originalrechnung, des Lieferscheins, der Seriennummern und einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung geltend gemacht werden. Transport-, Ausbau-, Einbau-, Wiedereinbau- und sonstige Nebenkosten sind nur dann von Goldensolar zu tragen, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

10.3 Ausschluss weitergehender Ansprüche

Weitergehende Ansprüche aus Gewährleistung oder Garantie sind ausgeschlossen, soweit sie in diesen AGB nicht ausdrücklich eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangene Einspeisevergütungen, entgangenen Gewinn, Zinsaufwendungen, Ersatzenergie, Betriebsunterbrechungen oder sonstige Folgeschäden.

10.4 Rückgabe ersetzter Waren

Hat Goldensolar Ware ersetzt, ist die ausgetauschte Ware auf Verlangen an Goldensolar herauszugeben.

11. Verjährung

11.1 Verkürzte Verjährungsfrist

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB verjähren Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig.

11.2 Ausnahmen

Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Verkürzung gilt insbesondere nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Produkthaftung, Garantien oder gesetzlich zwingenden Rückgriffsansprüchen.

11.3 Konkurrierende Ansprüche

Für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel beruhen, gelten die für Mängelansprüche maßgeblichen Verjährungsfristen entsprechend, soweit gesetzlich zulässig.

11.4 Vertreter und Erfüllungsgehilfen

Soweit die Verjährung gegenüber Goldensolar verkürzt ist, gilt dies entsprechend für Ansprüche gegen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragte, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen von Goldensolar.

12. Allgemeine Haftung

12.1 Haftungsbeschränkung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Ersatz nutzloser Aufwendungen. Soweit die Haftung von Goldensolar ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.2 Haftung für Auskünfte und Prognosen

Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsprognosen, Angaben zu klimatischen Bedingungen, Förderungen, steuerlichen Effekten, Finanzierungsannahmen oder Rentabilität erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich garantiert. Der Kunde ist verpflichtet, eigene fachkundige Beratung einzuholen.

13. Besondere Bestimmungen für integrierte Batteriesysteme

13.1 Umfang und Gewährleistung

Die Gewährleistung für Batteriesysteme erstreckt sich auf Material- und Herstellungsfehler, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit darstellen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang, soweit nicht vertraglich eine längere Frist vereinbart wurde.

Eine Batterie gilt als vertragsgemäß, wenn sie die vertraglich oder im Benutzerhandbuch definierten Leistungsparameter unter den dort beschriebenen Bedingungen erfüllt.

13.2 Bedingungen für Gewährleistungsansprüche

Der Kunde muss Batteriesysteme entsprechend Betriebsanleitung, Installationsvorgaben und technischen Spezifikationen verwenden. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der Lade- und Entladeparameter, Temperaturbereiche, Wartungsanforderungen und Sicherheitsvorgaben.

Ansprüche sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Installation, Transport, Lagerung, Wartung, Manipulation, nicht autorisierter Reparatur, Überspannung, Feuer, Wasser, Überschwemmung, extremen Temperaturen oder sonstigen äußeren Einflüssen.

Im Garantiefall hat der Kunde Seriennummern, Kaufnachweis und eine detaillierte Fehlerbeschreibung bereitzustellen. Goldensolar behält sich eine Prüfung vor Ort oder Rückforderung der Batterie zur Prüfung vor.

14. Regionale Normen und Zertifizierungen

14.1 Internationale Normen und Vorschriften

Von Goldensolar gelieferte Produkte entsprechen den jeweils vereinbarten und im Datenblatt oder Vertrag ausgewiesenen Normen und Zertifizierungen. Hierzu können insbesondere gehören:

IEC 61215, IEC 61730, CE-Kennzeichnung, UL-Zertifizierung, CQC-Zertifizierung, RoHS, REACH sowie weitere markt- oder produktspezifische Nachweise.

Der Kunde ist verpflichtet, spezifische lokale Anforderungen, Netzanschlussbedingungen, baurechtliche Vorgaben, Zertifizierungsanforderungen und Sonderzulassungen vor Vertragsschluss mitzuteilen. Zusätzliche Zertifizierungen oder Anforderungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden, können Mehrkosten und Lieferverzögerungen verursachen und gehen zu Lasten des Kunden.

14.2 Netzanschluss- und Betriebsvorschriften

Bei Projekten innerhalb der Europäischen Union sind die einschlägigen Netzanschluss- und Betriebsvorschriften zu beachten, insbesondere die jeweils anwendbaren europäischen und nationalen Regelwerke. Bei Projekten außerhalb der EU ist der Kunde verpflichtet, die lokalen regulatorischen Anforderungen bereitzustellen. Goldensolar kann bei der Erstellung erforderlicher Unterlagen unterstützen, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unzureichender, verspäteter oder fehlerhafter Informationen.

14.3 Umweltstandards und Recycling

Goldensolar berücksichtigt die jeweils anwendbaren europäischen Umweltstandards, insbesondere RoHS und REACH, soweit diese auf die gelieferten Produkte Anwendung finden. Für Rücknahme, Entsorgung und Recycling gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Kunden außerhalb der EU sind für ordnungsgemäße Entsorgung und Recycling nach lokalen Vorschriften verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

15. Beratungsprojekte und Projektleistungen

15.1 Projektplanung und Durchführung

Goldensolar kann im Rahmen gesonderter Vereinbarungen Beratungs-, Planungs-, Liefer- oder Unterstützungsleistungen erbringen. Art, Umfang, Verantwortlichkeiten und Vergütung solcher Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag.

Der Kunde ist verantwortlich für Genehmigungen, bauliche Voraussetzungen, Projektfreigaben, Netzanschluss, Sicherheitseinrichtungen, lokale Vorschriften, Flächenverfügbarkeit, technische Schnittstellen und sonstige projektspezifische Voraussetzungen, soweit diese nicht ausdrücklich von Goldensolar übernommen wurden.

15.2 Verzögerungen und Mehrkosten

Verzögerungen aufgrund fehlender Genehmigungen, unvollständiger Informationen, nicht erfüllter Mitwirkungspflichten oder unzureichender Vorbereitungen seitens des Kunden führen zu angemessenen Verlängerungen der Liefer- oder Fertigstellungstermine. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

15.3 Prognosen und Haftung

Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und technische Einschätzungen beruhen auf professionellen Methoden und den vom Kunden bereitgestellten Informationen, sind jedoch nicht garantiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Goldensolar haftet nicht für Abweichungen durch Witterung, Standortbedingungen, regulatorische Änderungen, Netzbetreiberentscheidungen, technische Störungen oder sonstige externe Faktoren.

16. Gerichtsstand, Recht, Sprache

16.1 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag, Liefer-, Dienst- oder Werkverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.

16.2 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

16.3 Vertragssprache

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Korrespondenz in deutscher oder englischer Sprache. Bei Abweichungen zwischen deutscher und fremdsprachiger Fassung dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung in sonstigen Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

17.2 Korrespondenz und Mitteilungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung, bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.